Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
5
Geschäftszahl
88/17/0210
Entscheidungsdatum
08.03.1991
Index
L37012 Getränkeabgabe Speiseeissteuer Kärnten
Norm
GetränkeabgabeG Krnt 1978 §4;
Beachte
Besprechung in:
ÖStZB 1992, 107;
Rechtssatz
Die Haftung des Verpächters für in § 4 Krnt GetränkeabgabeG 1978 näher umschriebene Abgabenbeträge wurde erst durch das zitierte Gesetz eingeführt. Sie stellt auf eine allfällige Unterlassung bei Beginn des Pachtverhältnisses ab, es liegt daher - in verfassungskonformer Interpretation - nahe, sie auch nur für Pachtverhältnisse eintreten zu lassen, die nach dem Inkrafttreten des Gesetzes begonnen haben.Die Haftung des Verpächters für in Paragraph 4, Krnt GetränkeabgabeG 1978 näher umschriebene Abgabenbeträge wurde erst durch das zitierte Gesetz eingeführt. Sie stellt auf eine allfällige Unterlassung bei Beginn des Pachtverhältnisses ab, es liegt daher - in verfassungskonformer Interpretation - nahe, sie auch nur für Pachtverhältnisse eintreten zu lassen, die nach dem Inkrafttreten des Gesetzes begonnen haben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1988170210.X05
Dokumentnummer
JWR_1988170210_19910308X05