Verwaltungsgerichtshof
08.03.1991
88/17/0210
Die Haftung des Verpächters für in Paragraph 4, Krnt GetränkeabgabeG 1978 näher umschriebene Abgabenbeträge wurde erst durch das zitierte Gesetz eingeführt. Sie stellt auf eine allfällige Unterlassung bei Beginn des Pachtverhältnisses ab, es liegt daher - in verfassungskonformer Interpretation - nahe, sie auch nur für Pachtverhältnisse eintreten zu lassen, die nach dem Inkrafttreten des Gesetzes begonnen haben.
Besprechung in:
ÖStZB 1992, 107;