Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

08.03.1991

Geschäftszahl

88/17/0210

Rechtssatz

Die Haftung des Verpächters für in Paragraph 4, Krnt GetränkeabgabeG 1978 näher umschriebene Abgabenbeträge wurde erst durch das zitierte Gesetz eingeführt. Sie stellt auf eine allfällige Unterlassung bei Beginn des Pachtverhältnisses ab, es liegt daher - in verfassungskonformer Interpretation - nahe, sie auch nur für Pachtverhältnisse eintreten zu lassen, die nach dem Inkrafttreten des Gesetzes begonnen haben.

Beachte

Besprechung in:

ÖStZB 1992, 107;