Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 88/16/0072

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

88/16/0072

Entscheidungsdatum

26.01.1989

Index

32/06 Verkehrsteuern

Norm

GrEStG 1955 §4 Abs1 Z7 lita;
GrEStG 1955 §4 Abs2;

Beachte

Besprechung in: ÖStZ 1989/259;

Rechtssatz

Das Wort "Errichtung" ist im Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 7, Litera a, GrEStG 1955 nicht anders auszulegen als in den anderen Bestimmungen dieses Gesetzes. Die Freiheit eines Grundstückswerbes durch eine Gebietskörperschaft zur Errichtung oder Erweiterung öff Schulen kann aber nach der Absicht des Gesetzgebers nur bei fristgemäßer baulicher Vollendung einer öff Schule bejaht werden. Die Aufführung eines bloßen Rohbaues genügt hiezu nicht. Hinsichtlich der Rechtsfolge einer Nichterfüllung des begünstigten Zweckes werden alle im Paragraph 4, Absatz 2, erster Satz GrEStG 1955 bezeichneten Erwerbsvorgänge gleich behandelt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988160072.X02

Im RIS seit

22.10.2001

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2009

Dokumentnummer

JWR_1988160072_19890126X02

Rechtssatz für 90/16/0040

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

90/16/0040

Entscheidungsdatum

11.04.1991

Index

32/06 Verkehrsteuern

Norm

GrEStG 1955 §4 Abs1 Z7 lita;
GrEStG 1955 §4 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 88/16/0072 E 26. Jänner 1989 RS 2

Stammrechtssatz

Das Wort "Errichtung" ist im Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 7, Litera a, GrEStG 1955 nicht anders auszulegen als in den anderen Bestimmungen dieses Gesetzes. Die Freiheit eines Grundstückswerbes durch eine Gebietskörperschaft zur Errichtung oder Erweiterung öff Schulen kann aber nach der Absicht des Gesetzgebers nur bei fristgemäßer baulicher Vollendung einer öff Schule bejaht werden. Die Aufführung eines bloßen Rohbaues genügt hiezu nicht. Hinsichtlich der Rechtsfolge einer Nichterfüllung des begünstigten Zweckes werden alle im Paragraph 4, Absatz 2, erster Satz GrEStG 1955 bezeichneten Erwerbsvorgänge gleich behandelt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990160040.X04

Im RIS seit

11.04.1991

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2009

Dokumentnummer

JWR_1990160040_19910411X04