Das Vorbringen des Beschuldigten, die inkriminierte Verbreiterung der Wegtrasse sei dringend erforderlich gewesen, um Gefahren für den Straßenverkehr und auch für Wanderer und Spaziergänger hintanzuhalten - dies unter Hinweis auf § 1319a ABGB - ist nicht geeignet, darzutun, dass das Merkmal des Notstandes nämlich eine unmittelbar drohende Gefahr für das Leben, die Freiheit oder das Vermögen tatsächlich vorgelegen wären. Der VwGH vermag jedenfalls nicht zu erkennen, dass die behauptete Gefahr so beschaffen gewesen wäre, dass ob ihres unmittelbar bevorstehenden Eintrittes dem Beschuldigten die Stellung eines Antrages auf Erteilung der erforderlichen Rodungsbewilligung (verbunden mit dem Zuwarten auf die behördliche Entscheidung) nicht mehr hätte zugemutet werden können.Das Vorbringen des Beschuldigten, die inkriminierte Verbreiterung der Wegtrasse sei dringend erforderlich gewesen, um Gefahren für den Straßenverkehr und auch für Wanderer und Spaziergänger hintanzuhalten - dies unter Hinweis auf Paragraph 1319 a, ABGB - ist nicht geeignet, darzutun, dass das Merkmal des Notstandes nämlich eine unmittelbar drohende Gefahr für das Leben, die Freiheit oder das Vermögen tatsächlich vorgelegen wären. Der VwGH vermag jedenfalls nicht zu erkennen, dass die behauptete Gefahr so beschaffen gewesen wäre, dass ob ihres unmittelbar bevorstehenden Eintrittes dem Beschuldigten die Stellung eines Antrages auf Erteilung der erforderlichen Rodungsbewilligung (verbunden mit dem Zuwarten auf die behördliche Entscheidung) nicht mehr hätte zugemutet werden können.