Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 88/10/0159

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

88/10/0159

Entscheidungsdatum

12.06.1989

Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren
80/02 Forstrecht

Norm

ABGB §1319a;
ForstG 1975 §17;
ForstG 1975 §174 Abs1 lita Z6;
VStG §6;

Beachte

Vorgeschichte: 88/10/0002 E 7. Juni 1988;

Rechtssatz

Das Vorbringen des Beschuldigten, die inkriminierte Verbreiterung der Wegtrasse sei dringend erforderlich gewesen, um Gefahren für den Straßenverkehr und auch für Wanderer und Spaziergänger hintanzuhalten - dies unter Hinweis auf Paragraph 1319 a, ABGB - ist nicht geeignet, darzutun, dass das Merkmal des Notstandes nämlich eine unmittelbar drohende Gefahr für das Leben, die Freiheit oder das Vermögen tatsächlich vorgelegen wären. Der VwGH vermag jedenfalls nicht zu erkennen, dass die behauptete Gefahr so beschaffen gewesen wäre, dass ob ihres unmittelbar bevorstehenden Eintrittes dem Beschuldigten die Stellung eines Antrages auf Erteilung der erforderlichen Rodungsbewilligung (verbunden mit dem Zuwarten auf die behördliche Entscheidung) nicht mehr hätte zugemutet werden können.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988100159.X04

Im RIS seit

12.06.1989

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2010

Dokumentnummer

JWR_1988100159_19890612X04