§ 73 Abs 1 AVG trifft nur eine Regelung für Anträge von Parteien und Berufungen, berechtigt die Oberbehörde jedoch nicht zu einem naturschutzbehördlichen Entfernungsauftrag.Paragraph 73, Absatz eins, AVG trifft nur eine Regelung für Anträge von Parteien und Berufungen, berechtigt die Oberbehörde jedoch nicht zu einem naturschutzbehördlichen Entfernungsauftrag.