Bietet der Arbeitgeber dem beantragten ausländischen Arbeitnehmer für die beabsichtigte Tätigkeit den durch Rechtsvorschriften gebotenen (hier: kollektivvertraglichen) Mindestlohn an, so erfüllt der Umstand, daß hiefür auf dem (maßgeblichen) Arbeitsmarkt höhere Entgelte bezahlt werden, nicht den Versagungstatbestand nach § 4 Abs 3 Z 4 AuslBG.Bietet der Arbeitgeber dem beantragten ausländischen Arbeitnehmer für die beabsichtigte Tätigkeit den durch Rechtsvorschriften gebotenen (hier: kollektivvertraglichen) Mindestlohn an, so erfüllt der Umstand, daß hiefür auf dem (maßgeblichen) Arbeitsmarkt höhere Entgelte bezahlt werden, nicht den Versagungstatbestand nach Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 4, AuslBG.