Die unvollständige Wiedergabe des dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Verhaltens belastet den Spruch des angefochtenen Bescheides jedenfalls mit einer Rechtswidrigkeit wegen Verstoßes gegen das Konkretisierungsgebot des § 44a lit a VStG, wenn entweder das Merkmal fehlt, daß Schutzeinrichtungen im Sinne des § 7 Abs 1 BauArbSchV nicht unterbleiben konnten oder jenes, daß Schutzeinrichtungen zwar wegen des unverhältnismäßigen Aufwandes hätten unterbleiben können, diesfalls aber eine Sicherung der Arbeitnehmer durch Anseilen nicht erfolgt ist. Die fehlende Auseinandersetzung der belangten Behörde mit der Frage, welcher der Tatbestände verwirklicht wurde, stellt aber nicht nur einen Verstoß gegen § 44a lit a VStG, sondern überhaupt eine inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides dar.Die unvollständige Wiedergabe des dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Verhaltens belastet den Spruch des angefochtenen Bescheides jedenfalls mit einer Rechtswidrigkeit wegen Verstoßes gegen das Konkretisierungsgebot des Paragraph 44 a, Litera a, VStG, wenn entweder das Merkmal fehlt, daß Schutzeinrichtungen im Sinne des Paragraph 7, Absatz eins, BauArbSchV nicht unterbleiben konnten oder jenes, daß Schutzeinrichtungen zwar wegen des unverhältnismäßigen Aufwandes hätten unterbleiben können, diesfalls aber eine Sicherung der Arbeitnehmer durch Anseilen nicht erfolgt ist. Die fehlende Auseinandersetzung der belangten Behörde mit der Frage, welcher der Tatbestände verwirklicht wurde, stellt aber nicht nur einen Verstoß gegen Paragraph 44 a, Litera a, VStG, sondern überhaupt eine inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides dar.