Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 88/08/0221

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

88/08/0221

Entscheidungsdatum

24.11.1992

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

ASchG 1972 §31 Abs2 litp;
ASchG 1972 §33;
BArbSchV §43 Abs1;
BArbSchV §7 Abs1;
BArbSchV §7 Abs2;
VStG §44a lita;
VStG §44a Z1 impl;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Die unvollständige Wiedergabe des dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Verhaltens belastet den Spruch des angefochtenen Bescheides jedenfalls mit einer Rechtswidrigkeit wegen Verstoßes gegen das Konkretisierungsgebot des Paragraph 44 a, Litera a, VStG, wenn entweder das Merkmal fehlt, daß Schutzeinrichtungen im Sinne des Paragraph 7, Absatz eins, BauArbSchV nicht unterbleiben konnten oder jenes, daß Schutzeinrichtungen zwar wegen des unverhältnismäßigen Aufwandes hätten unterbleiben können, diesfalls aber eine Sicherung der Arbeitnehmer durch Anseilen nicht erfolgt ist. Die fehlende Auseinandersetzung der belangten Behörde mit der Frage, welcher der Tatbestände verwirklicht wurde, stellt aber nicht nur einen Verstoß gegen Paragraph 44 a, Litera a, VStG, sondern überhaupt eine inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides dar.

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Umfang der Konkretisierung (siehe auch Tatbild)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1988080221.X05

Im RIS seit

01.06.2001

Dokumentnummer

JWR_1988080221_19921124X05