Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 88/08/0060

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

88/08/0060

Entscheidungsdatum

27.09.1988

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein

Norm

ARG 1984 §27 Abs1;
ARG 1984 §7;
VStG §5 Abs1;

Rechtssatz

Da zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 7, Absatz eins, ARG der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und weder die genannte Vorschrift noch Paragraph 27, Absatz eins, ARG etwas über das zur Strafbarkeit erforderliche Verschulden bestimmen, wäre der Bf wegen dieser Verwaltungsübertretung gem Paragraph 5, Absatz eins, VStG nur dann mangels Verschuldens nicht strafbar, wenn er bewiesen hätte, dass ihm die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften ohne sein Verschulden unmöglich gewesen sei.

Schlagworte

Verantwortung für Handeln anderer Personen Besondere Rechtsgebiete Arbeitsrecht Arbeiterschutz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988080060.X02

Im RIS seit

27.09.1988

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2013

Dokumentnummer

JWR_1988080060_19880927X02