Da zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung nach § 7 Abs 1 ARG der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und weder die genannte Vorschrift noch § 27 Abs 1 ARG etwas über das zur Strafbarkeit erforderliche Verschulden bestimmen, wäre der Bf wegen dieser Verwaltungsübertretung gem § 5 Abs 1 VStG nur dann mangels Verschuldens nicht strafbar, wenn er bewiesen hätte, dass ihm die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften ohne sein Verschulden unmöglich gewesen sei.Da zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 7, Absatz eins, ARG der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und weder die genannte Vorschrift noch Paragraph 27, Absatz eins, ARG etwas über das zur Strafbarkeit erforderliche Verschulden bestimmen, wäre der Bf wegen dieser Verwaltungsübertretung gem Paragraph 5, Absatz eins, VStG nur dann mangels Verschuldens nicht strafbar, wenn er bewiesen hätte, dass ihm die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften ohne sein Verschulden unmöglich gewesen sei.