Die Heranziehung des erblasserischen Sohnes zur Mithaftung nach § 67 Abs 3 ASVG, der in Besorgung und Verwaltung des Nachlasses den Betrieb nach dem Tod seines Vaters als Verwalter auf Rechnung der Verlassenschaft weitergeführt hat, ist verfehlt, da im haftungsgegenständlichen Zeitraum keinerlei erzielte Ertragsüberschüsse zugeflossen sind (hier wurde bereits im Verlassenschaftsverfahren ein Beitragsrückstand des Erblassers angemeldet, der sich bis zur Konkurseröffnung über den Gewerbebetrieb erhöht hat).Die Heranziehung des erblasserischen Sohnes zur Mithaftung nach Paragraph 67, Absatz 3, ASVG, der in Besorgung und Verwaltung des Nachlasses den Betrieb nach dem Tod seines Vaters als Verwalter auf Rechnung der Verlassenschaft weitergeführt hat, ist verfehlt, da im haftungsgegenständlichen Zeitraum keinerlei erzielte Ertragsüberschüsse zugeflossen sind (hier wurde bereits im Verlassenschaftsverfahren ein Beitragsrückstand des Erblassers angemeldet, der sich bis zur Konkurseröffnung über den Gewerbebetrieb erhöht hat).