Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
3
Geschäftszahl
88/06/0108
Entscheidungsdatum
10.11.1988
Index
L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
Norm
BauO Stmk 1968 §4 Abs3;
BauRallg;
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 83/06/0246 E 12. April 1984 RS 5
Stammrechtssatz
§ 4 Abs 3 der Stmk BauO enthält keinerlei Grundlage für die Beschränkung der Heizung zu widmender Wohnbauten. - Wohnbauten dürfen im Wohngebiet keinesfalls als Quelle der Belästigung verstanden werden.Paragraph 4, Absatz 3, der Stmk BauO enthält keinerlei Grundlage für die Beschränkung der Heizung zu widmender Wohnbauten. - Wohnbauten dürfen im Wohngebiet keinesfalls als Quelle der Belästigung verstanden werden.
Schlagworte
Planung Widmung BauRallg3
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988060108.X03
Dokumentnummer
JWR_1988060108_19881110X03