Selbst wenn die Richtigstellung der durch die Tat verletzten Verwaltungsvorschrift und der angewendeten Strafnorm durch die Berufungsbehörde in anderen Straf- oder Administrativverfahren Auswirkungen haben könnte, so liegt dennoch kein Verstoß gegen das Verbot der reformatio in peius vor, da die im gegenständlichen Strafverfahren durch die Berufungsbehörde ausgesprochene Strafe nicht höher als die von der Beh erster Instanz verhängte Strafe ist.