Die für die Widmung der Liegenschaften maßgeblichen Vorschriften sind gem § 77 Abs 2 GewO nur bei der Frage der Zumutbarkeit von Belästigungen zu berücksichtigen, haben jedoch in Ansehung des Tatbestandselementes der Gefährdung iSd § 74 Abs 2 Z 1 GewO außer Betracht zu bleiben.Die für die Widmung der Liegenschaften maßgeblichen Vorschriften sind gem Paragraph 77, Absatz 2, GewO nur bei der Frage der Zumutbarkeit von Belästigungen zu berücksichtigen, haben jedoch in Ansehung des Tatbestandselementes der Gefährdung iSd Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins, GewO außer Betracht zu bleiben.