Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 84/04/0154

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

84/04/0154

Entscheidungsdatum

14.05.1985

Index

GewerbeO
50/01 Gewerbeordnung

Rechtssatz

Die Frage, ob im Einzelfall ein selbständiges Unternehmen vorliegt, ist nach dem Gesamtbild der festgestellten wirtschaftlichen Momente zu beurteilen, wobei eine gewerbliche Tätigkeit jener Person oder Personenmehrheit zuzurechnen ist, auf deren Seite die angeführten gesetzlichen Voraussetzungen verwirklicht erscheinen. In diesem Zusammenhang ist auch die weitere Frage, wer das mit der Ausübung der gewerblichen Tätigkeit verbundene Unternehmerrisiko auf sich nimmt - ein Selbständigkeitsmerkmal, das durch den in seinem Zusammenhang zu verstehenden Wortlaut "Rechnung und Gefahr" im Paragraph eins, Absatz 3, GewO 1973 umschrieben wird - auf Grund der wirtschaftlichen Gegebenheiten und nicht allein nach den äußeren rechtlichen Formen zu beurteilen, in denen sich diese Tätigkeit darstellt. (Hinweis auf E vom 5.12.1980, 2876/79)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1985:1984040154.X01

Im RIS seit

27.07.2022

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2022

Dokumentnummer

JWR_1984040154_19850514X01

Rechtssatz für 85/04/0193

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

85/04/0193

Entscheidungsdatum

09.09.1986

Index

50/01 Gewerbeordnung

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 84/04/0154 E 14. Mai 1985 RS 1

Stammrechtssatz

Die Frage, ob im Einzelfall ein selbständiges Unternehmen vorliegt, ist nach dem Gesamtbild der festgestellten wirtschaftlichen Momente zu beurteilen, wobei eine gewerbliche Tätigkeit jener Person oder Personenmehrheit zuzurechnen ist, auf deren Seite die angeführten gesetzlichen Voraussetzungen verwirklicht erscheinen. In diesem Zusammenhang ist auch die weitere Frage, wer das mit der Ausübung der gewerblichen Tätigkeit verbundene Unternehmerrisiko auf sich nimmt - ein Selbständigkeitsmerkmal, das durch den in seinem Zusammenhang zu verstehenden Wortlaut "Rechnung und Gefahr" im Paragraph eins, Absatz 3, GewO 1973 umschrieben wird - auf Grund der wirtschaftlichen Gegebenheiten und nicht allein nach den äußeren rechtlichen Formen zu beurteilen, in denen sich diese Tätigkeit darstellt. (Hinweis auf E vom 5.12.1980, 2876/79)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1985040193.X04

Im RIS seit

09.09.1986

Dokumentnummer

JWR_1985040193_19860909X04

Rechtssatz für 88/04/0048

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

88/04/0048

Entscheidungsdatum

02.10.1989

Index

50/01 Gewerbeordnung

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 84/04/0154 E 14. Mai 1985 RS 1

Stammrechtssatz

Die Frage, ob im Einzelfall ein selbständiges Unternehmen vorliegt, ist nach dem Gesamtbild der festgestellten wirtschaftlichen Momente zu beurteilen, wobei eine gewerbliche Tätigkeit jener Person oder Personenmehrheit zuzurechnen ist, auf deren Seite die angeführten gesetzlichen Voraussetzungen verwirklicht erscheinen. In diesem Zusammenhang ist auch die weitere Frage, wer das mit der Ausübung der gewerblichen Tätigkeit verbundene Unternehmerrisiko auf sich nimmt - ein Selbständigkeitsmerkmal, das durch den in seinem Zusammenhang zu verstehenden Wortlaut "Rechnung und Gefahr" im Paragraph eins, Absatz 3, GewO 1973 umschrieben wird - auf Grund der wirtschaftlichen Gegebenheiten und nicht allein nach den äußeren rechtlichen Formen zu beurteilen, in denen sich diese Tätigkeit darstellt. (Hinweis auf E vom 5.12.1980, 2876/79)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988040048.X01

Im RIS seit

12.10.2006

Dokumentnummer

JWR_1988040048_19891002X01

Rechtssatz für 88/04/0111

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

88/04/0111

Entscheidungsdatum

23.04.1991

Index

50/01 Gewerbeordnung

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 84/04/0154 E 14. Mai 1985 RS 1

Stammrechtssatz

Die Frage, ob im Einzelfall ein selbständiges Unternehmen vorliegt, ist nach dem Gesamtbild der festgestellten wirtschaftlichen Momente zu beurteilen, wobei eine gewerbliche Tätigkeit jener Person oder Personenmehrheit zuzurechnen ist, auf deren Seite die angeführten gesetzlichen Voraussetzungen verwirklicht erscheinen. In diesem Zusammenhang ist auch die weitere Frage, wer das mit der Ausübung der gewerblichen Tätigkeit verbundene Unternehmerrisiko auf sich nimmt - ein Selbständigkeitsmerkmal, das durch den in seinem Zusammenhang zu verstehenden Wortlaut "Rechnung und Gefahr" im Paragraph eins, Absatz 3, GewO 1973 umschrieben wird - auf Grund der wirtschaftlichen Gegebenheiten und nicht allein nach den äußeren rechtlichen Formen zu beurteilen, in denen sich diese Tätigkeit darstellt. (Hinweis auf E vom 5.12.1980, 2876/79)

Schlagworte

Agiotage Agioteur

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1988040111.X02

Im RIS seit

23.04.1991

Dokumentnummer

JWR_1988040111_19910423X02

Rechtssatz für 94/04/0107

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

94/04/0107

Entscheidungsdatum

06.11.1995

Index

50/01 Gewerbeordnung

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 84/04/0154 E 14. Mai 1985 RS 1

Stammrechtssatz

Die Frage, ob im Einzelfall ein selbständiges Unternehmen vorliegt, ist nach dem Gesamtbild der festgestellten wirtschaftlichen Momente zu beurteilen, wobei eine gewerbliche Tätigkeit jener Person oder Personenmehrheit zuzurechnen ist, auf deren Seite die angeführten gesetzlichen Voraussetzungen verwirklicht erscheinen. In diesem Zusammenhang ist auch die weitere Frage, wer das mit der Ausübung der gewerblichen Tätigkeit verbundene Unternehmerrisiko auf sich nimmt - ein Selbständigkeitsmerkmal, das durch den in seinem Zusammenhang zu verstehenden Wortlaut "Rechnung und Gefahr" im Paragraph eins, Absatz 3, GewO 1973 umschrieben wird - auf Grund der wirtschaftlichen Gegebenheiten und nicht allein nach den äußeren rechtlichen Formen zu beurteilen, in denen sich diese Tätigkeit darstellt. (Hinweis auf E vom 5.12.1980, 2876/79)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994040107.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1994040107_19951106X02

Rechtssatz für 98/04/0104

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

98/04/0104

Entscheidungsdatum

15.09.1999

Index

50/01 Gewerbeordnung

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 84/04/0154 E 14. Mai 1985 RS 1

Stammrechtssatz

Die Frage, ob im Einzelfall ein selbständiges Unternehmen vorliegt, ist nach dem Gesamtbild der festgestellten wirtschaftlichen Momente zu beurteilen, wobei eine gewerbliche Tätigkeit jener Person oder Personenmehrheit zuzurechnen ist, auf deren Seite die angeführten gesetzlichen Voraussetzungen verwirklicht erscheinen. In diesem Zusammenhang ist auch die weitere Frage, wer das mit der Ausübung der gewerblichen Tätigkeit verbundene Unternehmerrisiko auf sich nimmt - ein Selbständigkeitsmerkmal, das durch den in seinem Zusammenhang zu verstehenden Wortlaut "Rechnung und Gefahr" im Paragraph eins, Absatz 3, GewO 1973 umschrieben wird - auf Grund der wirtschaftlichen Gegebenheiten und nicht allein nach den äußeren rechtlichen Formen zu beurteilen, in denen sich diese Tätigkeit darstellt. (Hinweis auf E vom 5.12.1980, 2876/79)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998040104.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1998040104_19990915X02