Die Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 74 Abs 2 GewODie Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 74, Absatz 2, GewO
2. Satzteil der Z 5 setzt eine im Zeitpunkt des gewerbebehördlichen Abspruches bereits vorliegende wasserrechtliche Genehmigung nicht voraus.2. Satzteil der Ziffer 5, setzt eine im Zeitpunkt des gewerbebehördlichen Abspruches bereits vorliegende wasserrechtliche Genehmigung nicht voraus.