Im Sinne des zweiten Satzes des § 81 GewO 1973 wirkt sich eine Änderung auf die bestehende Anlage (nur) dann aus, wenn durch diese Änderung auch das Ausmaß der von der bestehenden Anlage ausgehenden Immissionen eine Änderung insoweit erfährt, daß sich daraus neue oder größere Gefahren, Belästigungen oder Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs 2 GewO 1973 ergeben können (Hinweis E 19.3.1979, 2411/77, VwSlg 9800 A/1979).Im Sinne des zweiten Satzes des Paragraph 81, GewO 1973 wirkt sich eine Änderung auf die bestehende Anlage (nur) dann aus, wenn durch diese Änderung auch das Ausmaß der von der bestehenden Anlage ausgehenden Immissionen eine Änderung insoweit erfährt, daß sich daraus neue oder größere Gefahren, Belästigungen oder Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, GewO 1973 ergeben können (Hinweis E 19.3.1979, 2411/77, VwSlg 9800 A/1979).