Ausf zur ausreichenden Umschreibung der Tatzeit hins einer Verwaltungsübertretung gem § 20 Abs 2 StVO, wenn dem Bf zur Last gelegt wurde, diese "um 15.45 Uhr" begangen zu haben, und nicht ein bestimmter Zeitraum angegeben wurde (Hinweis E 28.6.1989, 88/02/0217, 0218).Ausf zur ausreichenden Umschreibung der Tatzeit hins einer Verwaltungsübertretung gem Paragraph 20, Absatz 2, StVO, wenn dem Bf zur Last gelegt wurde, diese "um 15.45 Uhr" begangen zu haben, und nicht ein bestimmter Zeitraum angegeben wurde (Hinweis E 28.6.1989, 88/02/0217, 0218).