Der Beh ist kein Überschreiten des ihr bei der Strafbemessung zustehenden Ermessens anzulasten, wenn sie wegen einer Übertretung nach § 99 Abs 1 lit b iVm § 5 Abs 2 StVO eine Geldstrafe von S 12.000,-- über einen Besch verhängt, der keine Sorgepflichten hat, eine einschlägige Vorstrafe aufweist und nicht dargetan hat, inwieweit die Einkommens- und Vermögensverhältnisse eine weitere Annäherung an die Untergrenze des Strafrahmens (S 8.000,--) geboten hätten erscheinen lassen.Der Beh ist kein Überschreiten des ihr bei der Strafbemessung zustehenden Ermessens anzulasten, wenn sie wegen einer Übertretung nach Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 2, StVO eine Geldstrafe von S 12.000,-- über einen Besch verhängt, der keine Sorgepflichten hat, eine einschlägige Vorstrafe aufweist und nicht dargetan hat, inwieweit die Einkommens- und Vermögensverhältnisse eine weitere Annäherung an die Untergrenze des Strafrahmens (S 8.000,--) geboten hätten erscheinen lassen.