Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 88/02/0144

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

88/02/0144

Entscheidungsdatum

16.11.1988

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Konsumtion liegt vor, wenn die wertabwägende Auslegung der formal (durch eine Handlung oder durch mehrere Handlungen) erfüllten zwei Tatbestände zeigt, dass durch die Unterstellung der Tat(en) unter den einen der deliktische Gesamtunwert des zu beurteilenden Sachverhaltes bereits für sich allein abgegolten ist. Voraussetzung ist, dass durch die Bestrafung wegen des einen Deliktes tatsächlich der gesamte Unrechtsgehalt des Täterverhaltens erfasst wird vergleiche Leukauf-Steininger, Kommentar zum Strafgesetzbuch2, S 294 und Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens3, ENr. 25 zu Paragraph 22, VStG).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988020144.X01

Im RIS seit

12.09.2006

Dokumentnummer

JWR_1988020144_19881116X01

Rechtssatz für 88/03/0080

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

88/03/0080

Entscheidungsdatum

21.12.1988

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 88/02/0144 E 16. November 1988 RS 1

Stammrechtssatz

Konsumtion liegt vor, wenn die wertabwägende Auslegung der formal (durch eine Handlung oder durch mehrere Handlungen) erfüllten zwei Tatbestände zeigt, dass durch die Unterstellung der Tat(en) unter den einen der deliktische Gesamtunwert des zu beurteilenden Sachverhaltes bereits für sich allein abgegolten ist. Voraussetzung ist, dass durch die Bestrafung wegen des einen Deliktes tatsächlich der gesamte Unrechtsgehalt des Täterverhaltens erfasst wird vergleiche Leukauf-Steininger, Kommentar zum Strafgesetzbuch2, S 294 und Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens3, ENr. 25 zu Paragraph 22, VStG).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988030080.X03

Im RIS seit

22.09.2006

Dokumentnummer

JWR_1988030080_19881221X03