§ 89 a Abs 2 a StVO idF der 12. Nov enthält - wie aus dessen einleitendem Wort "insbesondere" hervorgeht - nur eine demonstrative Aufzählung jener Fälle, in denen die Entfernung eines Fahrzeuges in Betracht kommt. Der Umstand, dass Verbotszonen des Haltestellenbereiches eines Massenbeförderungsmittels dort nicht erwähnt sind, hindert daher in einem solchen Fall nicht die zwangsweise Entfernung eines Fahrzeuges bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 89 a Abs 2 StVO.Paragraph 89, a Absatz 2, a StVO in der Fassung der 12. Nov enthält - wie aus dessen einleitendem Wort "insbesondere" hervorgeht - nur eine demonstrative Aufzählung jener Fälle, in denen die Entfernung eines Fahrzeuges in Betracht kommt. Der Umstand, dass Verbotszonen des Haltestellenbereiches eines Massenbeförderungsmittels dort nicht erwähnt sind, hindert daher in einem solchen Fall nicht die zwangsweise Entfernung eines Fahrzeuges bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Paragraph 89, a Absatz 2, StVO.