Ausführungen zur Beweiswürdigung der Verwaltungsstrafbehörde hinsichtlich der aus den Ermittlungsergebnissen gewonnenen Überzeugung, daß die beim Kfz-Lenker festgestellten Symptome nicht auf eine Gehirnerschütterung, sondern auf eine Alkoholbeeinträchtigung zurückzuführen seien.