Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 88/02/0109

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

88/02/0109

Entscheidungsdatum

28.09.1988

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §64 Abs1;
VStG §22 Abs1;
VStG §5 Abs1;
  1. KFG 1967 § 64 gültig von 01.01.1995 bis 31.10.1997 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/1997
  2. KFG 1967 § 64 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 505/1994
  3. KFG 1967 § 64 gültig von 24.08.1994 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 654/1994
  4. KFG 1967 § 64 gültig von 01.07.1991 bis 23.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 458/1990
  5. KFG 1967 § 64 gültig von 01.10.1990 bis 30.06.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 458/1990

Rechtssatz

Wird jemand an zwei verschiedenen Orten in zeitlicher Aufeinanderfolge dabei betreten, ein Kfz in Betrieb genommen zu haben, ohne die entsprechende Lenkerberechtigung zu besitzen, so kann weder von einem Dauerdelikt noch von einem fortgesetzten Delikt gesprochen werden. Gegen die Annahme eines Dauerdeliktes spricht das Fehlen des Erfordernisses der Aufrechterhaltung eines rechtswidrigen Zustandes; von einem fortgesetzten Delikt kann deshalb nicht die Rede sein, weil ungeachtet der sonstigen Voraussetzungen für die Annahme eines solchen einerseits wegen des zwischen den beiden Einzelhandlungen liegenden zeitlichen Abstandes das Erfordernis der zeitlichen Kontinuität fehlt und andererseits kein einheitlicher Willensentschluss gegeben ist, weshalb davon auszugehen ist, dass es sich um Verschiedene selbstständige Taten iSd Paragraph 22, VStG handelt, für welche die Strafen nebeneinander zu verhängen sind (Hinweis E 28.9.1988, 88/02/0108).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988020109.X01

Im RIS seit

12.06.2001

Dokumentnummer

JWR_1988020109_19880928X01