Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
5
Geschäftszahl
86/01/0062
Entscheidungsdatum
19.10.1988
Index
41/04 Sprengmittel Waffen Munition
Norm
WaffG 1967 §20 Abs1 idF 1980/075;
WaffG 1967 §6 Abs1 idF 1980/075;
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 88/01/0130 E 21. September 1988 RS 2
Stammrechtssatz
Bei der Beurteilung, ob Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine Person mit Waffen nicht missbräuchlich und leichtfertig umgehen wird, ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ein strenger Maßstab anzulegen, und es ist auch nicht erforderlich, dass tatsächlich eine missbräuchliche Verwendung einer Waffe jemals stattgefunden hat (im vorliegenden Fall äußerte der Bfr, dass es ihm leid tue, beim Streit seinen Sohn nicht getötet zu haben).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1986010062.X05
Im RIS seit
11.07.2001
Zuletzt aktualisiert am
19.09.2013
Dokumentnummer
JWR_1986010062_19881019X05