Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 88/01/0130

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

88/01/0130

Entscheidungsdatum

21.09.1988

Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1986 §20 Abs1;
WaffG 1986 §6 Abs1;

Rechtssatz

Bei der Beurteilung, ob Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine Person mit Waffen nicht missbräuchlich und leichtfertig umgehen wird, ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ein strenger Maßstab anzulegen, und es ist auch nicht erforderlich, dass tatsächlich eine missbräuchliche Verwendung einer Waffe jemals stattgefunden hat (im vorliegenden Fall äußerte der Bfr, dass es ihm leid tue, beim Streit seinen Sohn nicht getötet zu haben).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988010130.X02

Im RIS seit

31.03.2005

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2018

Dokumentnummer

JWR_1988010130_19880921X02

Rechtssatz für 86/01/0062

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

86/01/0062

Entscheidungsdatum

19.10.1988

Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1967 §20 Abs1 idF 1980/075;
WaffG 1967 §6 Abs1 idF 1980/075;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 88/01/0130 E 21. September 1988 RS 2

Stammrechtssatz

Bei der Beurteilung, ob Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine Person mit Waffen nicht missbräuchlich und leichtfertig umgehen wird, ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ein strenger Maßstab anzulegen, und es ist auch nicht erforderlich, dass tatsächlich eine missbräuchliche Verwendung einer Waffe jemals stattgefunden hat (im vorliegenden Fall äußerte der Bfr, dass es ihm leid tue, beim Streit seinen Sohn nicht getötet zu haben).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1986010062.X05

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2013

Dokumentnummer

JWR_1986010062_19881019X05

Rechtssatz für 89/01/0340

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

89/01/0340

Entscheidungsdatum

19.09.1990

Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1986 §20 Abs1;
WaffG 1986 §6 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 88/01/0130 E 21. September 1988 RS 2

Stammrechtssatz

Bei der Beurteilung, ob Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine Person mit Waffen nicht missbräuchlich und leichtfertig umgehen wird, ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ein strenger Maßstab anzulegen, und es ist auch nicht erforderlich, dass tatsächlich eine missbräuchliche Verwendung einer Waffe jemals stattgefunden hat (im vorliegenden Fall äußerte der Bfr, dass es ihm leid tue, beim Streit seinen Sohn nicht getötet zu haben).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989010340.X02

Im RIS seit

25.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2018

Dokumentnummer

JWR_1989010340_19900919X02