Verwaltungsgerichtshof
19.09.1990
89/01/0340
GRS wie 88/01/0130 E 21. September 1988 RS 2
Bei der Beurteilung, ob Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine Person mit Waffen nicht missbräuchlich und leichtfertig umgehen wird, ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ein strenger Maßstab anzulegen, und es ist auch nicht erforderlich, dass tatsächlich eine missbräuchliche Verwendung einer Waffe jemals stattgefunden hat (im vorliegenden Fall äußerte der Bfr, dass es ihm leid tue, beim Streit seinen Sohn nicht getötet zu haben).