Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 87/01/0285

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

87/01/0285

Entscheidungsdatum

16.03.1988

Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1986 §17 Abs2;
WaffG 1986 §18;

Rechtssatz

Für die Annahme eines Bedarfes zum Führen von Faustfeuerwaffen muss als Voraussetzung für das Entstehen eines Anspruches auf Ausstellung eines Waffenpasses immerhin das Vorhandensein einer Gefahrenlage gefordert werden, die sich von dem Sicherheitsrisiko, dem jedermann namentlich außerhalb seines Wohn- oder Betriebsbereiches oder seiner eingefriedeten Liegenschaft ausgesetzt ist, deutlich abhebt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987010285.X01

Im RIS seit

16.06.2005

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2011

Dokumentnummer

JWR_1987010285_19880316X01

Rechtssatz für 88/01/0082

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

88/01/0082

Entscheidungsdatum

20.07.1988

Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1986 §17 Abs2;
WaffG 1986 §18;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/01/0285 E 16. März 1988 RS 1

Stammrechtssatz

Für die Annahme eines Bedarfes zum Führen von Faustfeuerwaffen muss als Voraussetzung für das Entstehen eines Anspruches auf Ausstellung eines Waffenpasses immerhin das Vorhandensein einer Gefahrenlage gefordert werden, die sich von dem Sicherheitsrisiko, dem jedermann namentlich außerhalb seines Wohn- oder Betriebsbereiches oder seiner eingefriedeten Liegenschaft ausgesetzt ist, deutlich abhebt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988010082.X02

Im RIS seit

29.08.2006

Dokumentnummer

JWR_1988010082_19880720X02

Rechtssatz für 88/01/0201

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

88/01/0201

Entscheidungsdatum

23.11.1988

Index

Polizeirecht - WaffG
41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1986 §17 Abs2
WaffG 1986 §18

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/01/0285 E 16. März 1988 RS 1

Stammrechtssatz

Für die Annahme eines Bedarfes zum Führen von Faustfeuerwaffen muss als Voraussetzung für das Entstehen eines Anspruches auf Ausstellung eines Waffenpasses immerhin das Vorhandensein einer Gefahrenlage gefordert werden, die sich von dem Sicherheitsrisiko, dem jedermann namentlich außerhalb seines Wohn- oder Betriebsbereiches oder seiner eingefriedeten Liegenschaft ausgesetzt ist, deutlich abhebt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988010201.X01

Im RIS seit

06.12.2019

Zuletzt aktualisiert am

06.12.2019

Dokumentnummer

JWR_1988010201_19881123X01