Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
1
Geschäftszahl
88/01/0201
Entscheidungsdatum
23.11.1988
Index
Polizeirecht - WaffG
41/04 Sprengmittel Waffen Munition
Norm
WaffG 1986 §17 Abs2
WaffG 1986 §18
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 87/01/0285 E 16. März 1988 RS 1
Stammrechtssatz
Für die Annahme eines Bedarfes zum Führen von Faustfeuerwaffen muss als Voraussetzung für das Entstehen eines Anspruches auf Ausstellung eines Waffenpasses immerhin das Vorhandensein einer Gefahrenlage gefordert werden, die sich von dem Sicherheitsrisiko, dem jedermann namentlich außerhalb seines Wohn- oder Betriebsbereiches oder seiner eingefriedeten Liegenschaft ausgesetzt ist, deutlich abhebt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988010201.X01
Im RIS seit
06.12.2019
Zuletzt aktualisiert am
06.12.2019
Dokumentnummer
JWR_1988010201_19881123X01