Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 87/17/0313

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

7

Geschäftszahl

87/17/0313

Entscheidungsdatum

29.04.1988

Index

L37015 Getränkeabgabe Speiseeissteuer Salzburg

Norm

GetränkesteuerG Slbg 1967 §4 Abs2;
GetränkesteuerG Slbg 1967 §4 Abs3;

Rechtssatz

Nach herrschender Auffassung bedeutet der Begriff "unverzüglich" - ebenso wie in anderem Regelungszusammenhang, so etwa im Paragraph 377, Absatz eins, HGB oder im Paragraph 8, Absatz eins, ZustellG - soviel wie "ohne schuldhaftes Zögern" (Hinweis E 29.4.1988, 85/17/0049). Nach der Rechtsprechung zu Paragraph 377, Absatz eins, HGB ist eine nach mehr als einem Monat erstattete Rüge in der Regel verspätet (Eine am 9.6. erfolgte Mitteilung von der am 30.4. erfolgten Beendigung des Pachtverhältnisses kann nicht mehr als "unverzüglich" angesehen werden).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987170313.X07

Im RIS seit

29.04.1988

Zuletzt aktualisiert am

27.05.2010

Dokumentnummer

JWR_1987170313_19880429X07