Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.04.1988

Geschäftszahl

87/17/0313

Rechtssatz

Nach herrschender Auffassung bedeutet der Begriff "unverzüglich" - ebenso wie in anderem Regelungszusammenhang, so etwa im Paragraph 377, Absatz eins, HGB oder im Paragraph 8, Absatz eins, ZustellG - soviel wie "ohne schuldhaftes Zögern" (Hinweis E 29.4.1988, 85/17/0049). Nach der Rechtsprechung zu Paragraph 377, Absatz eins, HGB ist eine nach mehr als einem Monat erstattete Rüge in der Regel verspätet (Eine am 9.6. erfolgte Mitteilung von der am 30.4. erfolgten Beendigung des Pachtverhältnisses kann nicht mehr als "unverzüglich" angesehen werden).