Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
2
Geschäftszahl
87/17/0309
Entscheidungsdatum
13.03.1992
Index
55 Wirtschaftslenkung
Norm
ViehWG 1976 §13 Abs1 idF 1980/287;
ViehWGNov 1980 Art3 Abs2;
Rechtssatz
Ausf, daß nach Zusammenrechnung der im konkreten Fall zu halten beabsichtigten Tierbestände die 100 Prozent Gesamtbestand iSd § 13 Abs 1 ViehWG 1976 idF 1980/287 nicht erreicht werden und daher ein an den BMLF gestellter Antrag auf Bewilligung der Tierhaltung mangels Bewilligungspflicht zurückzuweisen ist.Ausf, daß nach Zusammenrechnung der im konkreten Fall zu halten beabsichtigten Tierbestände die 100 Prozent Gesamtbestand iSd Paragraph 13, Absatz eins, ViehWG 1976 in der Fassung 1980/287 nicht erreicht werden und daher ein an den BMLF gestellter Antrag auf Bewilligung der Tierhaltung mangels Bewilligungspflicht zurückzuweisen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1987170309.X02
Dokumentnummer
JWR_1987170309_19920313X02