Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

13.03.1992

Geschäftszahl

87/17/0309

Rechtssatz

Ausf, daß nach Zusammenrechnung der im konkreten Fall zu halten beabsichtigten Tierbestände die 100 Prozent Gesamtbestand iSd Paragraph 13, Absatz eins, ViehWG 1976 in der Fassung 1980/287 nicht erreicht werden und daher ein an den BMLF gestellter Antrag auf Bewilligung der Tierhaltung mangels Bewilligungspflicht zurückzuweisen ist.