Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 87/17/0187

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

12

Geschäftszahl

87/17/0187

Entscheidungsdatum

09.06.1989

Index

55 Wirtschaftslenkung

Norm

PrG 1976 §14 Abs3 idF 1984/265;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/17/0350 E 9. Juni 1989 VwSlg 12945 A/1989 RS 7

Stammrechtssatz

Das Tatbestandsmerkmal "der gleichen Beschaffenheit" von Bedarfsgegenständen oder Bedarfsleistungen ist nicht nur dann erfüllt, wenn eine völlig gleiche Beschaffenheit der verglichenen, der Art nach gleichen Bedarfsgegenstände (iS "genormter Waren") feststeht; sondern dass auch Qualitätsunterschiede unwesentlicher Art die Tatbestandsmäßigkeit nicht auszuschließen vermögen. Dies hängt davon ab, ob die jeweiligen (objektiv bestehenden und nicht bloß angepriesenen oder sogar nur vorgetäuschten) Qualitätsunterschiede aus der objektivierbaren Sicht der diese Bedarfsgegenstände nachfragenden Konsumenten noch ihre gleiche oder schon eine andere Beschaffenheit erweisen. (Hinweis auf E vom 17.4.1985, 82/11/0229)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1987170187.X12

Im RIS seit

27.09.2005

Zuletzt aktualisiert am

23.11.2009

Dokumentnummer

JWR_1987170187_19890609X12

Rechtssatz für 87/17/0350

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 12945 A/1989

Rechtssatznummer

7

Geschäftszahl

87/17/0350

Entscheidungsdatum

09.06.1989

Index

55 Wirtschaftslenkung

Norm

PrG 1976 §14 Abs3 idF 1984/265;

Rechtssatz

Das Tatbestandsmerkmal "der gleichen Beschaffenheit" von Bedarfsgegenständen oder Bedarfsleistungen ist nicht nur dann erfüllt, wenn eine völlig gleiche Beschaffenheit der verglichenen, der Art nach gleichen Bedarfsgegenstände (iS "genormter Waren") feststeht; sondern dass auch Qualitätsunterschiede unwesentlicher Art die Tatbestandsmäßigkeit nicht auszuschließen vermögen. Dies hängt davon ab, ob die jeweiligen (objektiv bestehenden und nicht bloß angepriesenen oder sogar nur vorgetäuschten) Qualitätsunterschiede aus der objektivierbaren Sicht der diese Bedarfsgegenstände nachfragenden Konsumenten noch ihre gleiche oder schon eine andere Beschaffenheit erweisen. (Hinweis auf E vom 17.4.1985, 82/11/0229)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1987170350.X07

Im RIS seit

27.09.2005

Dokumentnummer

JWR_1987170350_19890609X07

Rechtssatz für 89/17/0047

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

89/17/0047

Entscheidungsdatum

06.10.1989

Index

55 Wirtschaftslenkung

Norm

PrG 1976 §14 Abs3 idF 1984/265;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/17/0350 E 9. Juni 1989 VwSlg 12945 A/1989 RS 7

Stammrechtssatz

Das Tatbestandsmerkmal "der gleichen Beschaffenheit" von Bedarfsgegenständen oder Bedarfsleistungen ist nicht nur dann erfüllt, wenn eine völlig gleiche Beschaffenheit der verglichenen, der Art nach gleichen Bedarfsgegenstände (iS "genormter Waren") feststeht; sondern dass auch Qualitätsunterschiede unwesentlicher Art die Tatbestandsmäßigkeit nicht auszuschließen vermögen. Dies hängt davon ab, ob die jeweiligen (objektiv bestehenden und nicht bloß angepriesenen oder sogar nur vorgetäuschten) Qualitätsunterschiede aus der objektivierbaren Sicht der diese Bedarfsgegenstände nachfragenden Konsumenten noch ihre gleiche oder schon eine andere Beschaffenheit erweisen. (Hinweis auf E vom 17.4.1985, 82/11/0229)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989170047.X02

Im RIS seit

10.10.2007

Dokumentnummer

JWR_1989170047_19891006X02