Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
12
Geschäftszahl
87/17/0187
Entscheidungsdatum
09.06.1989
Index
55 Wirtschaftslenkung
Norm
PrG 1976 §14 Abs3 idF 1984/265;
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 87/17/0350 E 9. Juni 1989 VwSlg 12945 A/1989 RS 7
Stammrechtssatz
Das Tatbestandsmerkmal "der gleichen Beschaffenheit" von Bedarfsgegenständen oder Bedarfsleistungen ist nicht nur dann erfüllt, wenn eine völlig gleiche Beschaffenheit der verglichenen, der Art nach gleichen Bedarfsgegenstände (iS "genormter Waren") feststeht; sondern dass auch Qualitätsunterschiede unwesentlicher Art die Tatbestandsmäßigkeit nicht auszuschließen vermögen. Dies hängt davon ab, ob die jeweiligen (objektiv bestehenden und nicht bloß angepriesenen oder sogar nur vorgetäuschten) Qualitätsunterschiede aus der objektivierbaren Sicht der diese Bedarfsgegenstände nachfragenden Konsumenten noch ihre gleiche oder schon eine andere Beschaffenheit erweisen. (Hinweis auf E vom 17.4.1985, 82/11/0229)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1987170187.X12
Im RIS seit
27.09.2005
Zuletzt aktualisiert am
23.11.2009
Dokumentnummer
JWR_1987170187_19890609X12