Verwaltungsgerichtshof
09.06.1989
87/17/0187
GRS wie 87/17/0350 E 9. Juni 1989 VwSlg 12945 A/1989 RS 7
Das Tatbestandsmerkmal "der gleichen Beschaffenheit" von Bedarfsgegenständen oder Bedarfsleistungen ist nicht nur dann erfüllt, wenn eine völlig gleiche Beschaffenheit der verglichenen, der Art nach gleichen Bedarfsgegenstände (iS "genormter Waren") feststeht; sondern dass auch Qualitätsunterschiede unwesentlicher Art die Tatbestandsmäßigkeit nicht auszuschließen vermögen. Dies hängt davon ab, ob die jeweiligen (objektiv bestehenden und nicht bloß angepriesenen oder sogar nur vorgetäuschten) Qualitätsunterschiede aus der objektivierbaren Sicht der diese Bedarfsgegenstände nachfragenden Konsumenten noch ihre gleiche oder schon eine andere Beschaffenheit erweisen. (Hinweis auf E vom 17.4.1985, 82/11/0229)