Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 87/17/0187

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

10

Geschäftszahl

87/17/0187

Entscheidungsdatum

09.06.1989

Index

55 Wirtschaftslenkung

Norm

PrG 1976 §14 Abs3 idF 1984/265;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/17/0393 E 9. Juni 1989 RS 2

Stammrechtssatz

Der Begriff "Ort des Verkaufes" (ebenso wie der Begriff "Ort der Erbringung der Bedarfsleistung") ist nicht topografisch zu verstehen und nicht mit dem Begriff "Gemeinde" gleichzusetzen, weshalb der ortsübliche Preis auch auf Grund der Ermittlungen, die über das Gebiet der Gemeinde hinausreichen und sich auf ein größeres Gebiet, allerdings mit gleichen wirtschaftlichen Verhältnissen, erstrecken, festgestellt werden kann. Dies ist dann erforderlich, wenn an einem Ort keine oder zu wenig geeignete Vergleichsbetriebe vorhanden sind. Der Erhebungsbereich muss hiebei so weit reichen, dass die Preise mehrerer gleichartiger Betriebe verglichen werden können. (Hinweis auf E vom 26.5.1987, 86/17/0018)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1987170187.X10

Im RIS seit

27.09.2005

Zuletzt aktualisiert am

23.11.2009

Dokumentnummer

JWR_1987170187_19890609X10

Rechtssatz für 87/17/0350

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 12945 A/1989

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

87/17/0350

Entscheidungsdatum

09.06.1989

Index

55 Wirtschaftslenkung

Norm

PrG 1976 §14 Abs3 idF 1984/265;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/17/0393 E 9. Juni 1989 RS 2

Stammrechtssatz

Der Begriff "Ort des Verkaufes" (ebenso wie der Begriff "Ort der Erbringung der Bedarfsleistung") ist nicht topografisch zu verstehen und nicht mit dem Begriff "Gemeinde" gleichzusetzen, weshalb der ortsübliche Preis auch auf Grund der Ermittlungen, die über das Gebiet der Gemeinde hinausreichen und sich auf ein größeres Gebiet, allerdings mit gleichen wirtschaftlichen Verhältnissen, erstrecken, festgestellt werden kann. Dies ist dann erforderlich, wenn an einem Ort keine oder zu wenig geeignete Vergleichsbetriebe vorhanden sind. Der Erhebungsbereich muss hiebei so weit reichen, dass die Preise mehrerer gleichartiger Betriebe verglichen werden können. (Hinweis auf E vom 26.5.1987, 86/17/0018)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1987170350.X06

Im RIS seit

27.09.2005

Dokumentnummer

JWR_1987170350_19890609X06

Rechtssatz für 87/17/0393

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

87/17/0393

Entscheidungsdatum

09.06.1989

Index

55 Wirtschaftslenkung

Norm

PrG 1976 §14 Abs3 idF 1984/265;

Rechtssatz

Der Begriff "Ort des Verkaufes" (ebenso wie der Begriff "Ort der Erbringung der Bedarfsleistung") ist nicht topografisch zu verstehen und nicht mit dem Begriff "Gemeinde" gleichzusetzen, weshalb der ortsübliche Preis auch auf Grund der Ermittlungen, die über das Gebiet der Gemeinde hinausreichen und sich auf ein größeres Gebiet, allerdings mit gleichen wirtschaftlichen Verhältnissen, erstrecken, festgestellt werden kann. Dies ist dann erforderlich, wenn an einem Ort keine oder zu wenig geeignete Vergleichsbetriebe vorhanden sind. Der Erhebungsbereich muss hiebei so weit reichen, dass die Preise mehrerer gleichartiger Betriebe verglichen werden können. (Hinweis auf E vom 26.5.1987, 86/17/0018)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1987170393.X02

Im RIS seit

27.09.2005

Zuletzt aktualisiert am

23.11.2009

Dokumentnummer

JWR_1987170393_19890609X02

Rechtssatz für 87/17/0411

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 12946 A/1989

Rechtssatznummer

7

Geschäftszahl

87/17/0411

Entscheidungsdatum

09.06.1989

Index

55 Wirtschaftslenkung

Norm

PrG 1976 §14 Abs3 idF 1984/265;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/17/0393 E 9. Juni 1989 RS 2

Stammrechtssatz

Der Begriff "Ort des Verkaufes" (ebenso wie der Begriff "Ort der Erbringung der Bedarfsleistung") ist nicht topografisch zu verstehen und nicht mit dem Begriff "Gemeinde" gleichzusetzen, weshalb der ortsübliche Preis auch auf Grund der Ermittlungen, die über das Gebiet der Gemeinde hinausreichen und sich auf ein größeres Gebiet, allerdings mit gleichen wirtschaftlichen Verhältnissen, erstrecken, festgestellt werden kann. Dies ist dann erforderlich, wenn an einem Ort keine oder zu wenig geeignete Vergleichsbetriebe vorhanden sind. Der Erhebungsbereich muss hiebei so weit reichen, dass die Preise mehrerer gleichartiger Betriebe verglichen werden können. (Hinweis auf E vom 26.5.1987, 86/17/0018)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1987170411.X07

Im RIS seit

28.09.2005

Zuletzt aktualisiert am

23.11.2009

Dokumentnummer

JWR_1987170411_19890609X07

Rechtssatz für 91/17/0038

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

91/17/0038

Entscheidungsdatum

04.09.1992

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
55 Wirtschaftslenkung

Norm

PrG 1976 §14 Abs3;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/17/0393 E 9. Juni 1989 RS 2

Stammrechtssatz

Der Begriff "Ort des Verkaufes" (ebenso wie der Begriff "Ort der Erbringung der Bedarfsleistung") ist nicht topografisch zu verstehen und nicht mit dem Begriff "Gemeinde" gleichzusetzen, weshalb der ortsübliche Preis auch auf Grund der Ermittlungen, die über das Gebiet der Gemeinde hinausreichen und sich auf ein größeres Gebiet, allerdings mit gleichen wirtschaftlichen Verhältnissen, erstrecken, festgestellt werden kann. Dies ist dann erforderlich, wenn an einem Ort keine oder zu wenig geeignete Vergleichsbetriebe vorhanden sind. Der Erhebungsbereich muss hiebei so weit reichen, dass die Preise mehrerer gleichartiger Betriebe verglichen werden können. (Hinweis auf E vom 26.5.1987, 86/17/0018)

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991170038.X05

Im RIS seit

11.09.2001

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2009

Dokumentnummer

JWR_1991170038_19920904X05

Rechtssatz für 90/17/0397

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

90/17/0397

Entscheidungsdatum

14.07.1994

Index

55 Wirtschaftslenkung

Norm

PrG 1976 §14 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/17/0393 E 9. Juni 1989 RS 2

Stammrechtssatz

Der Begriff "Ort des Verkaufes" (ebenso wie der Begriff "Ort der Erbringung der Bedarfsleistung") ist nicht topografisch zu verstehen und nicht mit dem Begriff "Gemeinde" gleichzusetzen, weshalb der ortsübliche Preis auch auf Grund der Ermittlungen, die über das Gebiet der Gemeinde hinausreichen und sich auf ein größeres Gebiet, allerdings mit gleichen wirtschaftlichen Verhältnissen, erstrecken, festgestellt werden kann. Dies ist dann erforderlich, wenn an einem Ort keine oder zu wenig geeignete Vergleichsbetriebe vorhanden sind. Der Erhebungsbereich muss hiebei so weit reichen, dass die Preise mehrerer gleichartiger Betriebe verglichen werden können. (Hinweis auf E vom 26.5.1987, 86/17/0018)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1990170397.X02

Im RIS seit

11.09.2001

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2009

Dokumentnummer

JWR_1990170397_19940714X02

Rechtssatz für 91/17/0108

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

91/17/0108

Entscheidungsdatum

27.04.1995

Index

55 Wirtschaftslenkung

Norm

PrG 1976 §14 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/17/0393 E 9. Juni 1989 RS 2

Stammrechtssatz

Der Begriff "Ort des Verkaufes" (ebenso wie der Begriff "Ort der Erbringung der Bedarfsleistung") ist nicht topografisch zu verstehen und nicht mit dem Begriff "Gemeinde" gleichzusetzen, weshalb der ortsübliche Preis auch auf Grund der Ermittlungen, die über das Gebiet der Gemeinde hinausreichen und sich auf ein größeres Gebiet, allerdings mit gleichen wirtschaftlichen Verhältnissen, erstrecken, festgestellt werden kann. Dies ist dann erforderlich, wenn an einem Ort keine oder zu wenig geeignete Vergleichsbetriebe vorhanden sind. Der Erhebungsbereich muss hiebei so weit reichen, dass die Preise mehrerer gleichartiger Betriebe verglichen werden können. (Hinweis auf E vom 26.5.1987, 86/17/0018)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1991170108.X02

Im RIS seit

11.09.2001

Zuletzt aktualisiert am

23.11.2009

Dokumentnummer

JWR_1991170108_19950427X02