Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
5
Geschäftszahl
91/17/0038
Entscheidungsdatum
04.09.1992
Index
001 Verwaltungsrecht allgemein
55 Wirtschaftslenkung
Norm
PrG 1976 §14 Abs3;
VwRallg;
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 87/17/0393 E 9. Juni 1989 RS 2
Stammrechtssatz
Der Begriff "Ort des Verkaufes" (ebenso wie der Begriff "Ort der Erbringung der Bedarfsleistung") ist nicht topografisch zu verstehen und nicht mit dem Begriff "Gemeinde" gleichzusetzen, weshalb der ortsübliche Preis auch auf Grund der Ermittlungen, die über das Gebiet der Gemeinde hinausreichen und sich auf ein größeres Gebiet, allerdings mit gleichen wirtschaftlichen Verhältnissen, erstrecken, festgestellt werden kann. Dies ist dann erforderlich, wenn an einem Ort keine oder zu wenig geeignete Vergleichsbetriebe vorhanden sind. Der Erhebungsbereich muss hiebei so weit reichen, dass die Preise mehrerer gleichartiger Betriebe verglichen werden können. (Hinweis auf E vom 26.5.1987, 86/17/0018)
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991170038.X05
Im RIS seit
11.09.2001
Zuletzt aktualisiert am
25.11.2009
Dokumentnummer
JWR_1991170038_19920904X05