Verwaltungsgerichtshof
09.06.1989
87/17/0187
GRS wie 87/17/0393 E 9. Juni 1989 RS 2
Der Begriff "Ort des Verkaufes" (ebenso wie der Begriff "Ort der Erbringung der Bedarfsleistung") ist nicht topografisch zu verstehen und nicht mit dem Begriff "Gemeinde" gleichzusetzen, weshalb der ortsübliche Preis auch auf Grund der Ermittlungen, die über das Gebiet der Gemeinde hinausreichen und sich auf ein größeres Gebiet, allerdings mit gleichen wirtschaftlichen Verhältnissen, erstrecken, festgestellt werden kann. Dies ist dann erforderlich, wenn an einem Ort keine oder zu wenig geeignete Vergleichsbetriebe vorhanden sind. Der Erhebungsbereich muss hiebei so weit reichen, dass die Preise mehrerer gleichartiger Betriebe verglichen werden können. (Hinweis auf E vom 26.5.1987, 86/17/0018)