Eine Verpflichtung der Beh im Spruch des Bescheides anzuführen, für welche Teile eines Straßenbauvorhabens die zu enteignenden Grundstücksflächen beansprucht werden, kann dem Vlbg StraßenG - auch nicht iVm § 59 Abs 1 AVG - entnommen werden.Eine Verpflichtung der Beh im Spruch des Bescheides anzuführen, für welche Teile eines Straßenbauvorhabens die zu enteignenden Grundstücksflächen beansprucht werden, kann dem Vlbg StraßenG - auch nicht in Verbindung mit Paragraph 59, Absatz eins, AVG - entnommen werden.