Schon im Hinblick darauf, dass es sich beim Enteignungsverfahren um ein antragsbedürftiges Verwaltungsverfahren handelt - welches auch der Entscheidungspflicht der Beh nach § 73 AVG unterliegt - hat die Enteignungsbeh in jedem einzelnen Verfahren - für sich - das Vorliegen der Enteignungsvorausetzungen zu prüfen.Schon im Hinblick darauf, dass es sich beim Enteignungsverfahren um ein antragsbedürftiges Verwaltungsverfahren handelt - welches auch der Entscheidungspflicht der Beh nach Paragraph 73, AVG unterliegt - hat die Enteignungsbeh in jedem einzelnen Verfahren - für sich - das Vorliegen der Enteignungsvorausetzungen zu prüfen.