Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
4
Geschäftszahl
87/17/0157
Entscheidungsdatum
10.10.1991
Index
L85002 Straßen Kärnten
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/10 Grundrechte
19/05 Menschenrechte
20/13 Sonstiges allgemeines Privatrecht
40/01 Verwaltungsverfahren
Norm
AVG §45 Abs3;
EisbEG 1954;
LStG Krnt 1978 §36 Abs1 lita;
LStG Krnt 1978 §38;
MRKZP 01te Art1;
StGG Art5;
VwRallg;
Rechtssatz
Entscheidungswesentlich für die Zulässigkeit einer Enteignung nach dem Krnt LStG 1978 ist allein, ob das Straßenbauvorhaben für die Herstellung und Erhaltung der öffentlichen Straße notwendig und zweckmäßig ist, nicht aber, wie - losgelöst von diesen Gesichtspunkten - das Straßenbauvorhaben (bereits) tatsächlich ausgeführt wurde, weil diesfalls dem Enteigneten mit dem bloßen Hinweis auf das bereits tatsächlich durchgeführte Straßenbauvorhaben die Möglichkeit der Erhebung von Einwendungen hinsichtlich der Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit des Straßenbauvorhabens bzw dessen Umfanges abgeschnitten wäre.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Diverses
Parteiengehör Allgemein
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht
Anfechtungsrecht VwRallg9/2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1987170157.X04
Im RIS seit
11.07.2001
Zuletzt aktualisiert am
14.12.2016
Dokumentnummer
JWR_1987170157_19911010X04