Bestreitet eine Beamtin die Wirksamkeit eines Austritts nach § 21 BDG (sie ist nach den Vorsch des bürgerlichen Rechts zu prüfen), so steht ihr wegen der über Einzelverfahren hinausgehenden Bedeutung der Klärung des Fortbestandes des öff-rechtlichen Dienstverhältnisses die Berechtigung zu, die Feststellung der Unwirksamkeit der Austrittserklärung zu beantragen. (Hinweis auf E 26.6.1975, 1268/74, VwSlg 8860 A/1975).Bestreitet eine Beamtin die Wirksamkeit eines Austritts nach Paragraph 21, BDG (sie ist nach den Vorsch des bürgerlichen Rechts zu prüfen), so steht ihr wegen der über Einzelverfahren hinausgehenden Bedeutung der Klärung des Fortbestandes des öff-rechtlichen Dienstverhältnisses die Berechtigung zu, die Feststellung der Unwirksamkeit der Austrittserklärung zu beantragen. (Hinweis auf E 26.6.1975, 1268/74, VwSlg 8860 A/1975).