Die Berufung gegen einen Bescheid, mit dem gem den §§ 26 Abs 3 und 27 Abs 2 GehG die Höhe der Abfertigung bemessen wird, ausschließlich aus dem Grund, dass kein wirksamer Austritt nach § 21 BDG vorliege, ist mangels der Möglichkeit einer Beeinträchtigung in den Rechtsansprüchen oder rechtlichen Interessen der Partei unzulässig. Wegen der Unzulässigkeit kann die Frage der Rechtzeitigkeit der Berufung auf sich beruhen.Die Berufung gegen einen Bescheid, mit dem gem den Paragraphen 26, Absatz 3 und 27 Absatz 2, GehG die Höhe der Abfertigung bemessen wird, ausschließlich aus dem Grund, dass kein wirksamer Austritt nach Paragraph 21, BDG vorliege, ist mangels der Möglichkeit einer Beeinträchtigung in den Rechtsansprüchen oder rechtlichen Interessen der Partei unzulässig. Wegen der Unzulässigkeit kann die Frage der Rechtzeitigkeit der Berufung auf sich beruhen.