Für die Heilung eines Zustellmangels ist erforderlich, dass das Schriftstück dem Empfänger tatsächlich zukommt, weshalb die bloße Kenntnisnahme vom Inhalt des zuzustellenden Schriftstückes, einen unterlaufenen Zustellmangels nicht heilt (Hinweis E 6.9.1977, 1423/76, E 17.4.1978, 0017/77).