Im Zusammenhang mit der Beurteilung des Vorliegens einer bestimmten Tatsache und ihrer Wertung ist im Unterschied von der verwaltungsstrafrechtlichen Beurteilung das Unfallgeschehen (Überholen eines Gendarmeriefahrzeuges mit überhöhter Geschwindigkeit, in der Folge Niederfahren eines am linken Fahrbahnrandes entgegenkommenden Fußgängers) als einheitlicher Lenkvorgang zu qualifizieren (Hinweis auf E 29.5.1985, 84/11/0111).