Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 87/11/0148

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

87/11/0148

Entscheidungsdatum

18.12.1987

Index

90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KDV 1967 §34 Abs1 litd idF 1985/101;
KFG 1967 §69 Abs1 litb;
KFG 1967 §73 Abs1;
  1. KDV 1967 § 34 gültig von 01.11.1997 bis 01.11.1997 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 322/1997
  1. KFG 1967 § 69 gültig von 20.07.1982 bis 31.10.1997 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/1997
  1. KFG 1967 § 73 gültig von 20.08.1997 bis 31.10.1997 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/1997
  2. KFG 1967 § 73 gültig von 08.03.1995 bis 19.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 162/1995
  3. KFG 1967 § 73 gültig von 28.07.1990 bis 07.03.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 458/1990

Rechtssatz

Unter "Alkoholabhängigkeit oder chronischem Alkoholismus" (Paragraph 34, Absatz eins, Litera d, KDV 1967) ist eine "Süchtigkeit" hinsichtlich Alkohol zu verstehen, die schon wegen ihres Bestehens das sichere Beherrschen des Kraftfahrzeuges und das Einhalten der für das Lenken des Kraftfahrzeuges geltenden Vorschriften beeinträchtigen könnte (Hinweis auf 26.5.1987, 86/11/0026). Wird bei jemandem ein auf Alkoholmissbrauch zurückzuführender Zustand festgestellt, der zwar noch nicht/nicht mehr eine Beeinträchtigung des verkehrsrelevanten Verhaltens der geschilderten Art zur Folge hat, bei dem aber in Verbindung mit der Neigung zum Alkoholmissbrauch die Möglichkeit einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes mit der (möglichen) Folge des Wegfalles der körperlichen oder geistigen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen nicht ausgeschlossen werden kann, so ist es im Interesse der Verkehrssicherheit gerechtfertigt, bei dem Betreffenden das Vorliegen der körperlichen und geistigen Eignung nur für eine bestimmte Zeit anzunehmen und die Bejahung des Weitervorliegens dieser Voraussetzung vom Ergebnis von Nachuntersuchungen abhängig zu machen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987110148.X01

Im RIS seit

06.06.2006

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2009

Dokumentnummer

JWR_1987110148_19871218X01

Rechtssatz für 87/11/0193

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

87/11/0193

Entscheidungsdatum

01.03.1988

Index

90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KDV 1967 §34 Abs1 litd idF 1985/101;
KFG 1967 §69 Abs1 litb;
KFG 1967 §73 Abs1;
  1. KDV 1967 § 34 gültig von 01.11.1997 bis 01.11.1997 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 322/1997
  1. KFG 1967 § 69 gültig von 20.07.1982 bis 31.10.1997 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/1997
  1. KFG 1967 § 73 gültig von 20.08.1997 bis 31.10.1997 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/1997
  2. KFG 1967 § 73 gültig von 08.03.1995 bis 19.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 162/1995
  3. KFG 1967 § 73 gültig von 28.07.1990 bis 07.03.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 458/1990

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/11/0148 E 18. Dezember 1987 RS 1

Stammrechtssatz

Unter "Alkoholabhängigkeit oder chronischem Alkoholismus" (Paragraph 34, Absatz eins, Litera d, KDV 1967) ist eine "Süchtigkeit" hinsichtlich Alkohol zu verstehen, die schon wegen ihres Bestehens das sichere Beherrschen des Kraftfahrzeuges und das Einhalten der für das Lenken des Kraftfahrzeuges geltenden Vorschriften beeinträchtigen könnte (Hinweis auf 26.5.1987, 86/11/0026). Wird bei jemandem ein auf Alkoholmissbrauch zurückzuführender Zustand festgestellt, der zwar noch nicht/nicht mehr eine Beeinträchtigung des verkehrsrelevanten Verhaltens der geschilderten Art zur Folge hat, bei dem aber in Verbindung mit der Neigung zum Alkoholmissbrauch die Möglichkeit einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes mit der (möglichen) Folge des Wegfalles der körperlichen oder geistigen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen nicht ausgeschlossen werden kann, so ist es im Interesse der Verkehrssicherheit gerechtfertigt, bei dem Betreffenden das Vorliegen der körperlichen und geistigen Eignung nur für eine bestimmte Zeit anzunehmen und die Bejahung des Weitervorliegens dieser Voraussetzung vom Ergebnis von Nachuntersuchungen abhängig zu machen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987110193.X03

Im RIS seit

07.06.2006

Dokumentnummer

JWR_1987110193_19880301X03

Rechtssatz für 89/11/0215

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 13204 A/1990

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

89/11/0215

Entscheidungsdatum

22.05.1990

Index

90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KDV 1967 §34 Abs1 litd idF 1985/101;
KFG 1967 §69 Abs1 litb;
KFG 1967 §73 Abs1;
  1. KDV 1967 § 34 gültig von 01.11.1997 bis 01.11.1997 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 322/1997
  1. KFG 1967 § 69 gültig von 20.07.1982 bis 31.10.1997 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/1997
  1. KFG 1967 § 73 gültig von 20.08.1997 bis 31.10.1997 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/1997
  2. KFG 1967 § 73 gültig von 08.03.1995 bis 19.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 162/1995
  3. KFG 1967 § 73 gültig von 28.07.1990 bis 07.03.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 458/1990

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/11/0148 E 18. Dezember 1987 RS 1

Stammrechtssatz

Unter "Alkoholabhängigkeit oder chronischem Alkoholismus" (Paragraph 34, Absatz eins, Litera d, KDV 1967) ist eine "Süchtigkeit" hinsichtlich Alkohol zu verstehen, die schon wegen ihres Bestehens das sichere Beherrschen des Kraftfahrzeuges und das Einhalten der für das Lenken des Kraftfahrzeuges geltenden Vorschriften beeinträchtigen könnte (Hinweis auf 26.5.1987, 86/11/0026). Wird bei jemandem ein auf Alkoholmissbrauch zurückzuführender Zustand festgestellt, der zwar noch nicht/nicht mehr eine Beeinträchtigung des verkehrsrelevanten Verhaltens der geschilderten Art zur Folge hat, bei dem aber in Verbindung mit der Neigung zum Alkoholmissbrauch die Möglichkeit einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes mit der (möglichen) Folge des Wegfalles der körperlichen oder geistigen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen nicht ausgeschlossen werden kann, so ist es im Interesse der Verkehrssicherheit gerechtfertigt, bei dem Betreffenden das Vorliegen der körperlichen und geistigen Eignung nur für eine bestimmte Zeit anzunehmen und die Bejahung des Weitervorliegens dieser Voraussetzung vom Ergebnis von Nachuntersuchungen abhängig zu machen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989110215.X01

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2009

Dokumentnummer

JWR_1989110215_19900522X01

Rechtssatz für 92/11/0147

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

92/11/0147

Entscheidungsdatum

01.12.1992

Index

90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KDV 1967 §34 Abs1 litd idF 1985/101;
KFG 1967 §69 Abs1 litb;
KFG 1967 §73 Abs1;
  1. KDV 1967 § 34 gültig von 01.11.1997 bis 01.11.1997 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 322/1997
  1. KFG 1967 § 69 gültig von 20.07.1982 bis 31.10.1997 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/1997
  1. KFG 1967 § 73 gültig von 20.08.1997 bis 31.10.1997 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/1997
  2. KFG 1967 § 73 gültig von 08.03.1995 bis 19.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 162/1995
  3. KFG 1967 § 73 gültig von 28.07.1990 bis 07.03.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 458/1990

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/11/0148 E 18. Dezember 1987 RS 1

Stammrechtssatz

Unter "Alkoholabhängigkeit oder chronischem Alkoholismus" (Paragraph 34, Absatz eins, Litera d, KDV 1967) ist eine "Süchtigkeit" hinsichtlich Alkohol zu verstehen, die schon wegen ihres Bestehens das sichere Beherrschen des Kraftfahrzeuges und das Einhalten der für das Lenken des Kraftfahrzeuges geltenden Vorschriften beeinträchtigen könnte (Hinweis auf 26.5.1987, 86/11/0026). Wird bei jemandem ein auf Alkoholmissbrauch zurückzuführender Zustand festgestellt, der zwar noch nicht/nicht mehr eine Beeinträchtigung des verkehrsrelevanten Verhaltens der geschilderten Art zur Folge hat, bei dem aber in Verbindung mit der Neigung zum Alkoholmissbrauch die Möglichkeit einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes mit der (möglichen) Folge des Wegfalles der körperlichen oder geistigen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen nicht ausgeschlossen werden kann, so ist es im Interesse der Verkehrssicherheit gerechtfertigt, bei dem Betreffenden das Vorliegen der körperlichen und geistigen Eignung nur für eine bestimmte Zeit anzunehmen und die Bejahung des Weitervorliegens dieser Voraussetzung vom Ergebnis von Nachuntersuchungen abhängig zu machen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992110147.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2009

Dokumentnummer

JWR_1992110147_19921201X01