Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 87/11/0168

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

87/11/0168

Entscheidungsdatum

28.06.1988

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Die im Schreiben (am Beginn und am Ende) gebrauchte Höflichkeitsform, die gewählte Ausdrucksweise ("bedauern ... mitteilen zu müssen") und die - durch die Stellung am Anfang hervorgehobene - Aussage dieses Schreibens, dem Bf werde etwas "mitgeteilt", sprechen gegen die Bescheidqualität und lassen so zumindest Zweifel entstehen, dass damit die betreffende Angelegenheit normativ entschieden werden sollte. Somit kam es entscheidend auf die Bezeichnung als "Bescheid" an. Deren Fehlen hat nach dem gesagten den Mangel der Bescheidqualität der erstbehördlichen Erledigung zur Folge.

Schlagworte

Bescheidcharakter Bescheidbegriff Formelle Erfordernisse Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Belehrungen Mitteilungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987110168.X03

Im RIS seit

07.06.2006

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2013

Dokumentnummer

JWR_1987110168_19880628X03