Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
3
Geschäftszahl
87/11/0168
Entscheidungsdatum
28.06.1988
Index
40/01 Verwaltungsverfahren
Rechtssatz
Die im Schreiben (am Beginn und am Ende) gebrauchte Höflichkeitsform, die gewählte Ausdrucksweise ("bedauern ... mitteilen zu müssen") und die - durch die Stellung am Anfang hervorgehobene - Aussage dieses Schreibens, dem Bf werde etwas "mitgeteilt", sprechen gegen die Bescheidqualität und lassen so zumindest Zweifel entstehen, dass damit die betreffende Angelegenheit normativ entschieden werden sollte. Somit kam es entscheidend auf die Bezeichnung als "Bescheid" an. Deren Fehlen hat nach dem gesagten den Mangel der Bescheidqualität der erstbehördlichen Erledigung zur Folge.
Schlagworte
Bescheidcharakter Bescheidbegriff Formelle Erfordernisse
Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Belehrungen Mitteilungen
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987110168.X03
Im RIS seit
07.06.2006
Zuletzt aktualisiert am
25.03.2013
Dokumentnummer
JWR_1987110168_19880628X03