Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 82/11/0270

Entscheidungsart

Erkenntnis VS

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 11237 A/1983

Rechtssatznummer

14

Geschäftszahl

82/11/0270

Entscheidungsdatum

28.11.1983

Index

AVG
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Rechtssatz

Die Berufungsbehörde hat (im Verfahren betreffend die Entziehung der Lenkerberechtigung) sowohl in dem Fall, dass sie auf Grund der Sachlage und Rechtslage im Zeitpunkt der Erlassung ihres Bescheides zum Ergebnis gelangt, es liege in diesem Zeitpunkt der Entziehungsgrund nicht (mehr) vor, als auch dann, wenn sie auf Grund dieser Sachlage und Rechtslage zur Auffassung kommt, es bestehe in diesem Zeitpunkt (nach wie vor) ein Entziehungsgrund, und sie daher zu einer ab Erlassung des Berufungsbescheides verbindlichen Entziehung der Lenkerberechtigung befugt ist, im Hinblick auf das rechtliche Interesse an der Prüfung des angefochtenen unterinstanzlichen Bescheides und ihre daraus erfließende Kontrollfunktion die Rechtmäßigkeit des unterinstanzlichen Bescheides auf Grund der Sachlage und Rechtslage im Zeitpunkt seiner Erlassung zu prüfen und im Falle der Bejahung diesen Bescheid zur Gänze oder zum Teil zu bestätigen, gleichgültig, ob der gegen den unterinstanzlichen Bescheid erhobenen Berufung die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde oder nicht.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und Beweise

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1983:1982110270.X14

Im RIS seit

06.08.2020

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2020

Dokumentnummer

JWR_1982110270_19831128X14

Rechtssatz für 82/11/0256

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

82/11/0256

Entscheidungsdatum

16.05.1984

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 82/11/0270 E VS 28. November 1983 VwSlg 11237 A/1983 RS 14

Stammrechtssatz

Die Berufungsbehörde hat (im Verfahren betreffend die Entziehung der Lenkerberechtigung) sowohl in dem Fall, dass sie auf Grund der Sachlage und Rechtslage im Zeitpunkt der Erlassung ihres Bescheides zum Ergebnis gelangt, es liege in diesem Zeitpunkt der Entziehungsgrund nicht (mehr) vor, als auch dann, wenn sie auf Grund dieser Sachlage und Rechtslage zur Auffassung kommt, es bestehe in diesem Zeitpunkt (nach wie vor) ein Entziehungsgrund, und sie daher zu einer ab Erlassung des Berufungsbescheides verbindlichen Entziehung der Lenkerberechtigung befugt ist, im Hinblick auf das rechtliche

Interesse an der Prüfung des angefochtenen unterinstanzlichen Bescheides und ihre daraus erfließende Kontrollfunktion die Rechtmäßigkeit des unterinstanzlichen Bescheides auf Grund der Sachlage und Rechtslage im Zeitpunkt seiner Erlassung zu prüfen und im Falle der Bejahung diesen Bescheid zur Gänze oder zum Teil zu bestätigen, gleichgültig, ob der gegen den unterinstanzlichen Bescheid erhobenen Berufung die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde oder nicht.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und Beweise

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1984:1982110256.X04

Im RIS seit

15.10.2001

Dokumentnummer

JWR_1982110256_19840516X04

Rechtssatz für 87/11/0007

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

87/11/0007

Entscheidungsdatum

13.10.1987

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 82/11/0270 E VS 28. November 1983 VwSlg 11237 A/1983 RS 14

Stammrechtssatz

Die Berufungsbehörde hat (im Verfahren betreffend die Entziehung der Lenkerberechtigung) sowohl in dem Fall, dass sie auf Grund der Sachlage und Rechtslage im Zeitpunkt der Erlassung ihres Bescheides zum Ergebnis gelangt, es liege in diesem Zeitpunkt der Entziehungsgrund nicht (mehr) vor, als auch dann, wenn sie auf Grund dieser Sachlage und Rechtslage zur Auffassung kommt, es bestehe in diesem Zeitpunkt (nach wie vor) ein Entziehungsgrund, und sie daher zu einer ab Erlassung des Berufungsbescheides verbindlichen Entziehung der Lenkerberechtigung befugt ist, im Hinblick auf das rechtliche Interesse an der Prüfung des angefochtenen unterinstanzlichen Bescheides und ihre daraus erfließende Kontrollfunktion die Rechtmäßigkeit des unterinstanzlichen Bescheides auf Grund der Sachlage und Rechtslage im Zeitpunkt seiner Erlassung zu prüfen und im Falle der Bejahung diesen Bescheid zur Gänze oder zum Teil zu bestätigen, gleichgültig, ob der gegen den unterinstanzlichen Bescheid erhobenen Berufung die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde oder nicht.

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und Beweise

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987110007.X02

Im RIS seit

15.10.2001

Zuletzt aktualisiert am

30.06.2015

Dokumentnummer

JWR_1987110007_19871013X02

Rechtssatz für 87/11/0196

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

87/11/0196

Entscheidungsdatum

19.01.1988

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 82/11/0270 E VS 28. November 1983 VwSlg 11237 A/1983 RS 14

Stammrechtssatz

Die Berufungsbehörde hat (im Verfahren betreffend die Entziehung der Lenkerberechtigung) sowohl in dem Fall, dass sie auf Grund der Sachlage und Rechtslage im Zeitpunkt der Erlassung ihres Bescheides zum Ergebnis gelangt, es liege in diesem Zeitpunkt der Entziehungsgrund nicht (mehr) vor, als auch dann, wenn sie auf Grund dieser Sachlage und Rechtslage zur Auffassung kommt, es bestehe in diesem Zeitpunkt (nach wie vor) ein Entziehungsgrund, und sie daher zu einer ab Erlassung des Berufungsbescheides verbindlichen Entziehung der Lenkerberechtigung befugt ist, im Hinblick auf das rechtliche

Interesse an der Prüfung des angefochtenen unterinstanzlichen Bescheides und ihre daraus erfließende Kontrollfunktion die Rechtmäßigkeit des unterinstanzlichen Bescheides auf Grund der Sachlage und Rechtslage im Zeitpunkt seiner Erlassung zu prüfen und im Falle der Bejahung diesen Bescheid zur Gänze oder zum Teil zu bestätigen, gleichgültig, ob der gegen den unterinstanzlichen Bescheid erhobenen Berufung die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde oder nicht.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und Beweise

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987110196.X02

Im RIS seit

15.10.2001

Dokumentnummer

JWR_1987110196_19880119X02

Rechtssatz für 88/11/0162

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

88/11/0162

Entscheidungsdatum

08.11.1988

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

AVG §64 Abs2;
AVG §66 Abs4;
KFG 1967 §73 Abs1;
KFG 1967 §74 Abs1;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 82/11/0270 E VS 28. November 1983 VwSlg 11237 A/1983 RS 14

Stammrechtssatz

Die Berufungsbehörde hat (im Verfahren betreffend die Entziehung der Lenkerberechtigung) sowohl in dem Fall, dass sie auf Grund der Sachlage und Rechtslage im Zeitpunkt der Erlassung ihres Bescheides zum Ergebnis gelangt, es liege in diesem Zeitpunkt der Entziehungsgrund nicht (mehr) vor, als auch dann, wenn sie auf Grund dieser Sachlage und Rechtslage zur Auffassung kommt, es bestehe in diesem Zeitpunkt (nach wie vor) ein Entziehungsgrund, und sie daher zu einer ab Erlassung des Berufungsbescheides verbindlichen Entziehung der Lenkerberechtigung befugt ist, im Hinblick auf das rechtliche Interesse an der Prüfung des angefochtenen unterinstanzlichen Bescheides und ihre daraus erfließende Kontrollfunktion die Rechtmäßigkeit des unterinstanzlichen Bescheides auf Grund der Sachlage und Rechtslage im Zeitpunkt seiner Erlassung zu prüfen und im Falle der Bejahung diesen Bescheid zur Gänze oder zum Teil zu bestätigen, gleichgültig, ob der gegen den unterinstanzlichen Bescheid erhobenen Berufung die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde oder nicht.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und Beweise

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988110162.X01

Im RIS seit

15.10.2001

Dokumentnummer

JWR_1988110162_19881108X01