Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
2
Geschäftszahl
87/10/0010
Entscheidungsdatum
23.11.1987
Index
Naturschutz Landschaftsschutz Umweltschutz
L55002 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Kärnten
Norm
LSchG Krnt 1981 §8 Abs5
Rechtssatz
Voraussetzung für die Anordnung von Landschaftspflegemaßnahmen ist, dass ein Vorhaben nach den §§ 2 und 3 Krnt LSchG ohne Bewilligung (oder abweichend von einer solchen) errichtet wurde und dass die Landschaftspflegemaßnahmen an Stelle der ansonst vorgesehenen Anordnung der Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes treten sollen.Voraussetzung für die Anordnung von Landschaftspflegemaßnahmen ist, dass ein Vorhaben nach den Paragraphen 2 und 3 Krnt LSchG ohne Bewilligung (oder abweichend von einer solchen) errichtet wurde und dass die Landschaftspflegemaßnahmen an Stelle der ansonst vorgesehenen Anordnung der Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes treten sollen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987100010.X02
Im RIS seit
13.08.2020
Zuletzt aktualisiert am
13.08.2020
Dokumentnummer
JWR_1987100010_19871123X02