Verwaltungsgerichtshof
23.11.1987
87/10/0010
Voraussetzung für die Anordnung von Landschaftspflegemaßnahmen ist, dass ein Vorhaben nach den Paragraphen 2 und 3 Krnt LSchG ohne Bewilligung (oder abweichend von einer solchen) errichtet wurde und dass die Landschaftspflegemaßnahmen an Stelle der ansonst vorgesehenen Anordnung der Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes treten sollen.
ECLI:AT:VWGH:1987:1987100010.X02