Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.11.1987

Geschäftszahl

87/10/0010

Rechtssatz

Voraussetzung für die Anordnung von Landschaftspflegemaßnahmen ist, dass ein Vorhaben nach den Paragraphen 2 und 3 Krnt LSchG ohne Bewilligung (oder abweichend von einer solchen) errichtet wurde und dass die Landschaftspflegemaßnahmen an Stelle der ansonst vorgesehenen Anordnung der Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes treten sollen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1987:1987100010.X02