Ein wasserrechtlicher Bewilligungsbescheid kann rechtens nicht in einem Verfahren nach § 138 Abs 2 WRG ergehen. Vielmehr eröffnet der nach dieser Bestimmung zu erteilende wasserpolizeiliche Alternativauftrag die Möglichkeit, um die erforderliche wasserrechtliche Bewilligung nachträglich anzusuchen; über diesen Antrag ist sodann in einem gesonderten (Bewilligungs-)Verfahren zu entscheiden.Ein wasserrechtlicher Bewilligungsbescheid kann rechtens nicht in einem Verfahren nach Paragraph 138, Absatz 2, WRG ergehen. Vielmehr eröffnet der nach dieser Bestimmung zu erteilende wasserpolizeiliche Alternativauftrag die Möglichkeit, um die erforderliche wasserrechtliche Bewilligung nachträglich anzusuchen; über diesen Antrag ist sodann in einem gesonderten (Bewilligungs-)Verfahren zu entscheiden.