Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
4
Geschäftszahl
87/05/0139
Entscheidungsdatum
14.05.1991
Index
L37152 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Kärnten
L70702 Theater Veranstaltung Kärnten
L82000 Bauordnung
L82002 Bauordnung Kärnten
L82252 Garagen Kärnten
Norm
BauRallg;
BauvorschriftenG Krnt 1985 §48 Abs1;
BauvorschriftenG Krnt 1985 §9 Abs2 litb;
Rechtssatz
Bei einer planmäßigen Firsthöhe von 11 m und der Höherzonung der Brandmauer bis zum First kann in dem jedenfalls mindestens 12 m von der Grundstücksgrenze des Bauwerbers entfernten Wohnobjekt für den Nachbarn keine Beeinträchtigung des Lichteinfalls iSd § 48 Abs 1 Krnt BauvorschriftenG gegeben sein, weil diese Bestimmung im wesentlichen normiert, daß der freie Lichteinfall in einem Winkel von 45 Grad, senkrecht zur Hausfront gemessen, in 1 m Höhe über dem Fußboden zu messen ist.Bei einer planmäßigen Firsthöhe von 11 m und der Höherzonung der Brandmauer bis zum First kann in dem jedenfalls mindestens 12 m von der Grundstücksgrenze des Bauwerbers entfernten Wohnobjekt für den Nachbarn keine Beeinträchtigung des Lichteinfalls iSd Paragraph 48, Absatz eins, Krnt BauvorschriftenG gegeben sein, weil diese Bestimmung im wesentlichen normiert, daß der freie Lichteinfall in einem Winkel von 45 Grad, senkrecht zur Hausfront gemessen, in 1 m Höhe über dem Fußboden zu messen ist.
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche
Rechte BauRallg5/1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1987050139.X04
Dokumentnummer
JWR_1987050139_19910514X04