Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.05.1991

Geschäftszahl

87/05/0139

Rechtssatz

Bei einer planmäßigen Firsthöhe von 11 m und der Höherzonung der Brandmauer bis zum First kann in dem jedenfalls mindestens 12 m von der Grundstücksgrenze des Bauwerbers entfernten Wohnobjekt für den Nachbarn keine Beeinträchtigung des Lichteinfalls iSd Paragraph 48, Absatz eins, Krnt BauvorschriftenG gegeben sein, weil diese Bestimmung im wesentlichen normiert, daß der freie Lichteinfall in einem Winkel von 45 Grad, senkrecht zur Hausfront gemessen, in 1 m Höhe über dem Fußboden zu messen ist.