Die Auswirkungen von Immissionen sind für jene Situationen zu beurteilen, die für die Nachbarn am ungünstigsten sind. Wie der VwGH in seinem E vom 17.4.1968, 1706/66, VwSlg 7337 A/1968, dargelegt hat, ist in den Fällen, in denen die akustische Umgebung während der in Betracht zu ziehenden Zeiträume großen Schwankungen unterliegt, der Begriff des Störpegels weder dem größten gemessenen Wert der akustischen Umgebung noch einem zu errechnenden Durchschnittswert gleichzusetzen. Die akustische Umgebung einer Örtlichkeit bestimmt sich vielmehr nach der Stärke und Art jener Geräusche, die dauernd bestehen und daher nicht als Besonderheit empfunden werden.