Die Straßenaufsichtsorgane sind nicht verpflichtet, im Zuge der Vornahme eines Alkotestes den Betroffenen rechtlich Aufklärung zu geben. Daran hat auch § 13 a AVG nichts geändert. (Hinweis auf E vom 2.10.1979, 3314/78, 30.1.1985, 84/03/0394)Die Straßenaufsichtsorgane sind nicht verpflichtet, im Zuge der Vornahme eines Alkotestes den Betroffenen rechtlich Aufklärung zu geben. Daran hat auch Paragraph 13, a AVG nichts geändert. (Hinweis auf E vom 2.10.1979, 3314/78, 30.1.1985, 84/03/0394)