Ein Rechtshilfeansuchen stellt eine Verfolgungshandlung im Sinne des § 31 Abs 1 und § 32 Abs 2 VStG 1950 dar.Ein Rechtshilfeansuchen stellt eine Verfolgungshandlung im Sinne des Paragraph 31, Absatz eins und Paragraph 32, Absatz 2, VStG 1950 dar.